- Vergnügungsteuer
- 1. Einordnung in das Steuersystem: Indirekte Steuer; Klassifizierung als örtliche ⇡ Verbrauchsteuer – Aufwands- oder ⇡ Verkehrsteuer.- 2. Rechtfertigung: Einerseits fiskalischer Zweck der Einnahmenbeschaffung, andererseits ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Eindämmung von bestimmten Vergnügungen (z.B. Spielhallen wegen der städtebaulichen Verschandelung der Innenstädte und der Suchtgefahr bei den Spielern); Einfachheitsprinzip: Besteuerung der Veranstalter und nicht der Teilnehmer.- 3. Geschichte: Entstehung im 18. Jh. aus Abgaben, die bereits im Mittelalter auf den Besuch öffentlicher Lustbarkeiten, Schaustellungen und auf die Teilnahme an Glücksspielen erhoben wurden und zur Finanzierung des Armenwesens dienten; im 19. und Anfang des 20. Jh. Besteuerung von Lustbarkeiten aller Art; seit Ende der dreißiger Jahre Schwerpunkt bei der Besteuerung von Filmvorführungen; Ende der siebziger Jahre vielerorts Abschaffung bzw. erhebliche Reduzierung der Erhebung der V. (Aufkommen 1980 nur noch 77 Mio. DM); seit Mitte der 80er Jahre Wiederaufleben der V. in Form der Spielautomatensteuer; ansonsten jedoch Nichtberücksichtigung moderner „Vergnügungen“ (Reisen, Fernsehen etc.; Aufkommen 2002: 250,4 Mio. Euro).- 4. Rechtsquellen: V.-Gesetze der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland); Kommunalabgabengesetze der Länder (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen); V.-Satzungen der Gemeinden; generelles Verbot der Erhebung in Bayern; in Schleswig-Holstein nur als Spielautomatensteuer zulässig.- 5. Tatbestand: Räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindegebiet; Steuersubjekt: Jedermann; Steuergegenstand: Veranstalten von Vergnügungen (z.B. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Filmveranstaltungen) bzw. Besitz von Spielautomaten; Steuermaßstab: Entgelt, bes. der Preis der Eintrittskarte (Kartensteuer), oder Räume, Zahl der Mitwirkenden etc., wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird bzw. die Ermittlung zu aufwändig ist (Pauschsteuer); bei Spielautomaten Anzahl oder Erstanschaffungspreis.- Steuersatz: Kartensteuer: Zwischen 15 und 30 Prozent; Pausch- und Automatensteuer: Fester Betrag; bei der Automatensteuer z.T. Differenzierung nach Aufstellungsort und Gerätetyp.- Vgl. auch ⇡ Bagatellsteuer.
Lexikon der Economics. 2013.